Fortbildungsnachweise gemäß § 15 FAO

Nach § 15 FAO muss der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

An die Vorlage der Fortbildungsnachweise für das Kalenderjahr 2013 wird hiermit erinnert. Kolleginnen und Kollegen, die einen Fachanwaltstitel führen, werden gebeten, ihre Teilnahmebestätigungen – soweit nicht schon geschehen – vollständig bis zum Jahresende (31.12.2013) bei der Kammer in Fotokopie einzureichen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eingereichte Unterlagen nur noch in elektronischer Form archiviert und Originale vernichtet werden.