[BRAK] Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu der Frage, welche Anforderungen an einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater im Zusammenhang mit dem möglichen Einblick in die Unternehmensverhältnisse zu stellen sind, ein BMF-Schreiben v. 28.12.2009 zum BMF-Schreiben vom 05.05.2009 zur Anrechnung und Erstattung von Kapitalsertragsteuer bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften veröffentlicht. Im BMF-Schreiben v. 05.05.2009 wurde festgelegt, dass für eine Anrechnung sowie für eine Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalsertragsteuer bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Im Rahmen der Veranlagung sind neben der Steuerbescheinigung z. B. die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes einzureichen, in der bestätigt wird, dass aufgrund des dem Steuerberater oder dem Rechtsanwalts möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechender Leerverkäufe vorliegen. Im BMF-Schreiben v. 28.12.2010 wird ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Mandanten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit einem Rechtsanwalt nicht verpflichtet sind, etwaige Unterlagen an den Rechtsanwalt zu übergeben. Weiter heißt es, dass maßgebend für den möglichen Einblick die Unterlagen sind, die vom Mandanten im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden.