Organisierte Kriminalität

BRAK Logo[BRAK]   Die Bundesregierung  hat in ihrer Antwort (BT-Drucks. 16/12346) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drucks. 16/12154) deutlich gemacht, dass sie keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich der Organisierten Kriminalität sieht. Nach Ansicht der Bundesregierung ist § 129 StGB („Bildung krimineller Vereinigungen“) ein geeignetes Mittel zur Strafverfolgung im Bereich der Organisierten Kriminalität. Die Bundesregierung werde die weitergehende Entwicklung „sorgfältig“ beobachten, insbesondere im Hinblick auf den Rahmenbeschluss des Rates der EU v. 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 v. 11.11.2008, S. 42).