[BRAK] Mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1998 hat der Gesetzgeber den Qualifikationstatbestand des Beisichführens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs für sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, Diebstahl und Raub eingeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Qualifikationstatbestand ebenso wie bei der gefährlichen Körperverletzung auszulegen sein.
Gegen eine solche Auslegung wendet sich die BRAK in einer Stellungnahme (Stlln. 24/2011). Bei der gefährlichen Körperverletzung komme es auf die konkrete gefährliche Verwendung des Werkzeugs an, an der es beim bloßen Beisichführen gerade fehle. Würde man dagegen auf die abstrakt-theoretisch gefährliche Verwendbarkeit eines Gegenstandes abstellen, den ein Vergewaltiger, Dieb oder Räuber bei sich führt, so kämen auch bei sich geführte Alltagsgegenstände (Taschenmesser, Schlüsselbund, Gürtel, festes Schuhwerk) in Betracht, so dass sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, Diebstahl und Raub in aller Regel qualifiziert wären.
Die BRAK schlägt daher vor, in den entsprechenden Vorschriften die Qualifikation des Beisichführens eines „anderen gefährlichen Werkzeuges“ zu streichen.