Unterhaltsrecht – Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

[BRAK] Das BVerfG hat in einer am 11.02.2011 veröffentlichten Entscheidung (1 BvR 918/10) die seit 2008 vom BGH angewandte Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt für verfassungswidrig erklärt. Der BGH hatte 2008 mit der Entscheidung BGHZ 177, 356 erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sollte danach ermittelt werden, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden. Mittels einer Kontrollrechnung sollte dann sichergestellt werden, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das BVerfG hat jetzt in seiner Entscheidung festgestellt, dass sich der BGH mit der Anwendung der Dreiteilungsmethode über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers hin-weggesetzt und damit die „wirtschaftliche Handlungsfähigkeit“ der Frau und das Rechtsstaatsprinzip verletzt hat. Im BGB stehe eindeutig, dass sich der Scheidungsunterhalt nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ bemesse. Mit keiner Auslegungsmethode könne man zu dem Ergebnis kommen, dass eine neue Heirat die Unterhaltspflicht reduziere, so das BVerfG.