Änderung von § 522 ZPO

[BRAK] Die Bundesregierung prüft derzeit die Möglichkeit, die ZPO dahingehend zu ändern, dass gegen die Zurückweisungsbeschwerde nach § 522 ZPO ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3517) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 17/3351) zu § 522 ZPO hervor. Nach der geltenden ZPO-Bestimmung kann das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Beschluss ist derzeit nicht anfechtbar.