Erb- und Verjährungsrecht

minlogo ibrak[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18.9.2009 beschlossen, zu dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drucks. 693/09). Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf bereits am 2.7.2009 angenommen (BR-Drucks. 693/09 (Beschluss)).  Die Neuregelung soll die Pflichtteilsentziehungsgründe modernisieren, zu einer maßvollen Erweiterung der Stundungsgründe führen, eine begleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch einführen, eine verbesserte Honorierung von Pflegeleistungen bei Erbausgleich ermöglichen sowie die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen verkürzen. Der letzte Punkt bedeutet, dass die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. 2001 I, 3138 ff.) angepasst wird. Damit ist eine Regelverjährung von drei Jahren vorgesehen. Ausnahmsweise soll jedoch die längere Verjährung von 30 Jahren erhalten bleiben. Die Neuregelung wird am 1.1.2010 in Kraft treten.

Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemeldung v. 18.9.2009.