§ 15 a RVG

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 15.09.2009, Az. 4 W139/09, eine Entscheidung zu § 15 a RVG getroffen.  Der Beschluss entspricht nicht der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 02.09.2009, AZ II ZB 35/07 entschieden, dass § 15 a RVG auch auf Altfälle anzuwenden ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 15 a RVG nicht das Gesetz geändert, sondern lediglich die Gesetzeslage klargestellt.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die anderen Senate dieser Auffassung folgen.