BVerfG – Überlange Verfahrensdauer

minlogo ibrak[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss vom 02.09.2009 (1 BvR 3171/08) eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG festgestellt. Die Verfassungsbeschwerde betraf ein zivilgerichtliches Verfahren über Abfindungsansprüche nach der Kündigung des Sozietätsvertrages einer Steuerberaterpraxis. Das Verfahren ist seit dem Jahr 1995 beim Landgericht anhängig. Obwohl die außergewöhnlich lange Dauer des Verfahrens auf einigen dem Gericht nicht anzulastenden Umständen beruhe und ihm daher nicht vorgeworfen werden könne, dass es das Verfahren durch schlichte Nichtbearbeitung verzögert habe, sei das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, so das BVerfG. Denn das Gericht sei aufgrund der langen Verfahrensdauer dazu verpflichtet, das Verfahren nicht wie einen gewöhnlichen Rechtsstreit zu behandeln, sondern hätte vielmehr (zumindest nach wenigen Jahren) alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen. Für die Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauere, seien neben der Gesamtdauer insbesondere sämtliche Umstände des Einzelfalls wie die Natur des Verfahrens, die Bedeutung und Auswirkungen für die Parteien, die Schwierigkeit der Materie und die Gründe der Verzögerung zu berücksichtigen. Lesen hierzu auch die BVerfG- Pressemitteilung v. 11.09.2009.