§ 206 BRAO

minlogo ibrak[BRAK] Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wurde § 206 BRAO erweitert. Diese Verordnung wurde am 24. Juni 2009 im BGBl. I 2009, 1387 f. verkündet. Sie ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Dadurch gilt § 206 BRAO, der die Ausübung des Anwaltsberufs für ausländische Rechtsanwälte in Deutschland regelt, nun auch für Rechtsanwälte aus folgenden Ländern: Albanien, Chile, Georgien, Ghana, der Republik Korea (Südkorea), Malaysia, Mazedonien, Panama, Singapur, Tunesien, Ukraine undUruguay. Gemäß § 206 BRAO können anerkannte Anwälte aus Mitgliedstaaten der WHO die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen und sich in Deutschland niederlassen, um hier den Anwaltsberuf auszuüben.