Online-Mahnverfahren/Signaturkarten

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ab dem 01.12.2008 Mahnanträge durch Rechtsanwälte nur noch in maschinell lesbarer Form übermittelt werden dürfen. Dabei bedeutet maschinell lesbar, dass Anträge entweder

auf Datenträgern (Diskette, Band, Kassette),

über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter Einsatz einer Signaturkarte, oder

auf Papier unter Einsatz des sog. Barcode- Verfahrens (ohne Signaturkarte)

übermittelt werden dürfen. Diese Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl 2006 I S. 3416), das am 31.12.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt.

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