Fortbildungsnachweise für Fachanwälte

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die eine Fachanwaltsbezeichnung führen, gemäß § 15 der Fachanwaltsordnung auf ihrem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen müssen. Die Gesamtdauer darf 10 Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

Es wird daher gebeten, soweit noch nicht geschehen, die Fortbildungsnachweise für das Jahr 2007 spätestens bis 05. Mai 2008 der Kammer vorzulegen (Kopie genügt). Diejenigen Rechtsanwälte, denen die Fachanwaltsbezeichnung erst im Jahre 2007 verliehen wurde, müssen erstmals für das Jahr 2008 Fortbildungsnachweis erbringen.