[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 13.06.2007 (1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05) entschieden, dass die Vorschriften zum automatischen Kontenabruf gem. § 93 Abs. 8 AO gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Mit der Verfassungsbeschwerde wurde, u.a. durch einen RAuN, die durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2928 ff.) in die AO eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und 8 und des § 93b als verfassungswidrig gerügt. Danach dürfen Finanzbehörden in Steuerverfahren seit dem 01.04.2005 auf Kontostammdaten zugreifen. Das BVerfG stellte nun fest, dass § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO mit dem GG vereinbar sind und auch nicht die Berufsfreiheit des RAuN verletzen. Im Zuge eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der mit BVerfG-Beschluss v. 22.03.2005 (1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05) abgelehnt wurde, ist ein Anwendungserlass des BMF zum Kontenabrufverfahren ergangen (vgl. BMF-Schreiben v. 10.03.2005 – IV A 4 – S 0062-1/05), das die Schutzvorkehrung für den Betroffenen konkretisiert und damit die möglichen Belastungen durch diese Ermittlungsbefugnisse abschwächt. Dieser BMF-Erlass ist in der Entscheidung des BVerfG v. 13.06.2007 ausdrücklich erwähnt (Ziff. 36 ff.). Lesen Sie auch die BVerfG- Pressemitteilung- Nr. 78/2006 vom 12.07.2007.