[BRAK] Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung am 24.11.2006, den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zu § 21 StGB in den Bundestag einzubringen, wonach bei selbstverschuldetem Rausch die Strafmilderung nach § 21 StGB in der Regel entfallen und wieder der allgemeine strengere Strafrahmen gelten soll. Die Rechtsordnung müsse deutlich zu erkennen geben, dass ein Täter, der sich auf vorwerfbare Weise in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Straftat begeht, in aller Regel keine pauschale Strafmilderung zu erwarten habe, heißt es in der Begründung.