Am 01.01.2018 sind folgende Neuregelungen in der BORA in Kraft getreten, welche die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung vom 19.05.2017 beschlossen hatte:
§ 2 Abs. 7 BORA: Danach hat der Rechtsanwalt organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der Mandatsgeheimnisse zu ergreifen.
§ 14 S. 1 BORA, der die Berufspflicht zur Mitwirkung an ordnungsgemäßen Zustellungen auf die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erweitert.
Den genauen Wortlaut der Vorschriften finden Sie hier. Es wird um Beachtung gebeten.