Nach § 15 FAO muss der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.
An die Vorlage der Fortbildungsnachweise wird erinnert. Kollegen, die einen Fachanwaltstitel führen werden gebeten, ihre Teilnahmebestätigungen – in Kopie – vollständig bis zum Jahresende bei der Kammer einzureichen.