Hinweis auf Abrechnung nach Streitwert gem. § 49b Abs. 5 BRAO

BRAK Logo[BRAK] Der BGH hat mit Urteil v. 24.05.2007 (Az.: IX ZR 89/06) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet ist. Der Anwalt haftet nach den Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss nach § 311 Abs. 2 BGB. Der BGH stellte klar, dass auch die Verletzung von Berufspflichten Schadensersatzansprüche des Mandanten begründet, wenn sie seinem Schutz dienen. Der BGH weist darauf hin, dass Schadensersatzansprüche begründet werden könnten, allerdings § 49b Abs. 5 BRAO kein gesetzliches Verbot enthalte. § 134 BGB finde deshalb keine Anwendung, der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts entfalle nicht durch einen Verstoß gegen die vorvertragliche Hinweispflicht.