[BRAK] Der BGH hat mit Beschluss v. 10.10.2006 (XI ZB 40/05) entschieden, dass die eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO genügt, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt worden ist.