PKH- Begrenzungsgesetz

[BRAK] Inzwischen liegt die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe – PKH-Begrenzungsgesetz (Anlage 2 zu BT-Drucks. 17/1216, S. 85ff.) vor. Der Bundesrat hatte den Entwurf unverändert gegenüber seinem in der 16. Legislaturperiode eingebrachten Gesetzentwurf (BR-Drucks. 250/06 (Beschluss)) erneut eingebracht (BR-Drucks 37/10, BR-Drucks 37/10 (Beschluss)). Die Bundesregierung stimmt in ihrer Stellungnahme denjenigen Maßnahmen zu, die einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der PKH entgegenwirkten. Daher unterstütze sie grundsätzlich die Korrektur der Bewilligungsvoraussetzungen. Außerdem begrüßt sie die Optimierung des Verfahrens durch den Vorschlag, dem Gericht die Übertragung der Bedürftigkeitsprüfung auf den Rechtspfleger zu ermöglichen. Allerdings bringt die Bundesregierung gegen einige der vorgeschlagenen Regelungen verfassungsrechtliche Bedenken vor, u.a. gegen die vorgesehene stärkere Beteiligung der Partei an den Kosten des Rechtsstreits, gegen die gänzliche Aufhebung der geltenden zahlenmäßigen Beschränkung auf 48 Monatsraten bei einer Bewilligung von PKH gegen Ratenzahlung sowie gegen die Einführung einer gesonderten Gebühr für die Festsetzung von Raten. Abschließend weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie erheblichen Handlungsbedarf bei der Erfassung und Bewertung der Ausgaben für die PKH sehe.

Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 27/2006 das Ansinnen des Gesetzentwurfs, den Gerichten wirksamere Mittel gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von PKH an die Hand zu geben, grundsätzlich begrüßt, einige Maßnahmen jedoch als kritisch bewertet. Nach Ansicht der BRAK muss Recht für jedermann weiterhin wirtschaftlich leistbar sein.