Das Verwaltungsgericht Augsburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben wegweisende Entscheidungen zur Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern getroffen, die nachfolgend zum Download zur Verfügung stehen.
Gegenstand der Verfahren waren die Zufallsauswahl im Rahmen der Erhebung der Verpflichteteneigenschaft und die Frage, ob angestellte Rechtsanwälte Verpflichtete i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr.10 GwG sein können.
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der BayVGH sahen keine Anhaltspunkte dafür, dass angestellte Rechtsanwälte vom Adressatenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG nicht umfasst seien. Auch die Prüfauswahl durch die Rechtsanwaltskammer begegne keinen Bedenken; insbesondere sei der zweistufige Prüfaufbau mit zufallsbasierter Erhebung der Verpflichteten und sodann zufallsbasierter Prüfauswahl nicht zu beanstanden.