Seit 01.04.2023 sieht § 16a GwG beim Erwerb von Immoblien ein Barzahlungsverbot vor. Die beteiligten Personen (zur Definition siehe § 2 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien) haben gegenüber dem Notar, der den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt einreichen sollen, nachzuweisen, dass die Gegenleistung mit anderen Mitteln als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht wurde. Als Nachweis sind insb. Zahlungsbestätigungen von auf Veräußerer- oder Erwerberseite an der Transaktion beteiligten Kreditinstituten geeignet.
Weitere Informationen hierzu und zu den Änderungen im Transparenzregister entnehmen Sie bitte dem BRAK-Magazin 04/2023 (dort Seiten 16 und 17). Rechtsanwälte müssen künftig bei Immobiliengeschäften noch stärker auf die zusätzlichen Pflichten bei der GwG-Prüfung achten und auch, ob ggf. eine Verdachtsmeldung bei der FIU gem. § 43 Abs. 6 GwG i. V. m. der GwGMeldV-Immobilien oder ab 01.01.2026 eine Unstimmigkeitsmeldung gem. § 23b GwG bei der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag) abzugeben ist.