Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 vom 22.12.2022 sieht seit 01.01.2023 folgende Beträge vor, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen: 251,00 €
- für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner: 552,00 €
- für unterhaltsberechtigte Erwachsene: 442,00 €
- für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 462,00 €
- für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 383,00 €
- für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 350,00 €
Höhere Freibeträge wurden für die Stadt und den Landkreis München sowie für die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg festgelegt.