BBiMoG – Bundeskabinett beschließt Einführung eines Mindestlohns für Auszubildende

Am 15.05.2019 hat das Bundeskabinett den

beschlossen, mit dem unter anderem das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geändert werden soll (Artikel 1 BBiMoG). Wie schon im Referentenentwurf vom 18.12.2018 vorgesehen ist mit Wirkung ab 01.01.2020 die Einführung einer Lohnuntergrenze auch für Auszubildende beabsichtigt. Diese soll sich nach § 17 BBiG-E im ersten Lehrjahr auf 515,00 € pro Monat belaufen; im zweiten, dritten und ggf. vierten Ausbildungsjahr sind Steigerungen von 18 % (608,00 €), 35 % (695,00 €) bzw. 40 % (721,00 €) geplant. Zudem soll die Mindestausbildungsvergütung in den folgenden Jahren regelmäßig angehoben werden – ab 01.01.2021 auf 550,00 €, ab 01.01.2022 auf 585,00 € und ab 01.01.2023 auf 620,00 €, jeweils im ersten Lehrjahr. Die ursprüngliche Idee einer Koppelung an die BAföG-Sätze wurde nicht in den Gesetzentwurf übernommen.

Anzuwenden sind die neuen Beträge auf alle Ausbildungsverhältnisse, die ab 01.01.2020 abgeschlossen werden (§ 106 Abs. 1 BBiG-E). Sie gelten nur dann nicht, wenn durch Tarifvertrag geringere Ausbildungsvergütungen vereinbart sind. Weil im Bereich der Rechtsanwaltsfachangestellten eine tarifliche Regelung allerding nicht existiert, werden alle Kolleginnen und Kollegen schon jetzt um erhöhte Aufmerksamkeit beim Abschluss neuer Ausbildungsverträge gebeten.

Weitere Änderungen soll es insbesondere im Bereich der Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG-E) und der beruflichen Fortbildung (§§ 53 ff. BBiG-E) geben, bei der die Einführung von drei Fortbildungsstufen geplant ist. Aus dem Geprüften Rechtsfachwirt wird künftig als zweite Stufe der „Bachelor Professional“ (§ 53c BBiG-E), wobei die Bezeichnung „Geprüfter Rechtsfachwirt“ neben der neuen Bezeichnung bestehen bleiben kann. Die andere Stufen sind die/der „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“ (erste Stufe, § 53b BBiG-E) und der „Master Professional“ (dritte Stufe, § 53d BBiG-E).

Wir werden zu gegebener Zeit über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens berichten.