Jour fixe Verwaltungsgerichtsbarkeit

Am 22.11.2012 fand ein Jour Fixe mit dem Präsidenten des VGH Stephan Kersten und dem Vizepräsidenten des VGH Dr. Erwin Allesch statt. Es wurden zahlreiche Themen, unter anderem auch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, der Anspruch auf Vortrag des wesentlichen Akteninhalts nach § 103 Abs. 2 VwGO, die Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten, die Praxis der Gewährung von Akteneinsicht und die eingeführten Personenkontrollen in Gerichtsgebäuden besprochen.

Seitens des VGH wurde darum gebeten, dass Rechtsanwälte die Gerichte rechtzeitig informieren sollten. So werde beispielsweise in ausländerrechtlichen Verfahren oftmals erst kurz vor dem Verhandlungstermin oder überhaupt nicht mitgeteilt, ob der Mandant zu einem Termin erscheinen werde und einen Dolmetscher benötige oder ob der Mandant aus der Haft vorgeführt werden müsse. So hätten die Gerichte oft keine Möglichkeit mehr, rechtzeitig einen Dolmetscher anzufordern oder die Vorführung zu veranlassen. Weiterhin werde auch darum gebeten, frühzeitig in den Schriftsätzen zum Streitwert vorzutragen. Entsprechende Hinweise würden die Verfahren beschleunigen.

Darüber hinaus berichtete die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass es in der Anwaltschaft nach wie vor verbreitet sei, auch nicht fristgebundene Schriftsätze oder fristwahrende Äußerungen weit vor Fristablauf vorab per Fax zu versenden. Das blockiere die Faxgeräte der Gerichte in unnötiger Weise und blähe die Gerichtsakten auf. Manche Senate seien daher dazu übergegangen, nur noch die erste und letzte Seite eines Faxes zu den Akten zu nehmen. Es wird daher an die Anwaltschaft appelliert, derartige Schriftsätze nicht mehr per Fax einzureichen. Die Geschäftsstellen seien gerne bereit, den Eingang eines Schreibens telefonisch zu bestätigen.

Es soll auch darauf hingewiesen werden, dass bei den Gerichten immer wieder kurz vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung Anträge auf Fristverlängerung eingingen. Es handele sich hierbei aber um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die – im Unterschied zur Beufungsbegründungsfrist – nicht verlängert werden könne, § 57 Abs. 2 VwGO iVm. § 224 Abs. 2 ZPO.