Der von der Rechtsanwaltskammer München verklagten Rechtsschutzversicherung wurde verboten, von ihren Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird. Die Rechtsschutzversicherung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
Zwischenzeitlich erreichen die Kammer über Anwaltskollegen aus ganz Deutschland zahlreiche Schreiben, die die Rechtsschutzversicherung an ihre Kunden in aktuellen Schadensfällen mit dem Betreff „Information zur Änderung der Schadensfreiheitsklasse“ versendet. Darin behauptet die Versicherung, ihr sei es durch ein von der Rechtsanwaltskammer München erwirktes Urteil untersagt, von einer Rückstufung abzusehen, wenn ein empfohlener Anwalt beauftragt wird.
Die Rechtsanwaltskammer München stellt ausdrücklich klar, dass das Urteil derzeit nicht vollstreckt wird. Zudem gebietet der Tenor des Urteils lediglich, die Versicherten gleich zu behandeln. Dieser Anforderung könnte somit genüge getan werden, indem der Versicherer von einer Rückstufung in allen Fällen absieht. Das wettbewerbsrechtliche Urteil kann ohnehin nicht das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem abändern. Mit anderen Worten dürfen Versicherte weder zurückgestuft werden, wenn sie einen empfohlenen Anwalt beauftragen noch wenn sie einen Anwalt selbst suchen.
Die RAK München hat den Versicherer bereits schriftlich auf ihre Bedenken hingewiesen. Dieser teilt zwar in seinem Antwortschreiben die Rechtsauffassung nicht, hat aber zugesagt, die Formulierung seines Schreibens zu überdenken.