[BRAK] Der Bundesrat hat am 27.05.2011 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung in der Fassung, die er durch die Änderungsanträge der Länder Bayern und NRW erfahren hat, in den Bundestag einzubringen.
Der Entwurf sieht unter anderem einen neuen § 15a RDG vor, der Unterrichtungspflichten statuiert, die ein Inkassodienstleister gegenüber einem Verbraucher zu beachten hat, wenn er diesen zur Zahlung einer Forderung aus einem insbesondere fernmündlich angebahnten Fernabsatzvertrag auffordert, nach dem dieser dem Bestand der Forderung widersprochen hat.
Die BRAO soll um einen § 43d „Inkassodienstleistungen“ ergänzt werden. Dieser nimmt auf § 15a RDG-E Bezug und erstreckt dessen Unterrichtungspflichten auf den Rechtsanwalt, der eine fremde oder zum Zweck der Einziehung abgetretene Forderung aus einem Fernabsatzvertrag gegenüber einem Verbraucher außergerichtlich geltend macht.
Der Präsident der BRAK hatte sich in einem Brief Ende April an die Bundesjustizministerin und die Justizminister der Länder Bayern und NRW gegen die Einführung eines § 43a BRAO-E ausgesprochen, da dieser unverhältnismäßig, nicht erforderlich und zudem systemwidrig sei.
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