[BRAK] Der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen (BT-Drs. 16/2930) kann grundsätzlich auch Rechtsanwälte als so genannte Dienstleistungserbringer im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 VSchDG-E betreffen. Der Entwurf trägt einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (Nr. 2006/2004) über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung von Verbraucherrechten zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) Rechnung. Die 28 regionalen Rechtsanwaltskammern kommen darüber hinaus als handelnde Behörde im Sinne eines „beauftragten Dritten“ nach § 7 VSchDG-E in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG in Betracht. Die Befugnisse der zuständigen Behörden sind in § 5 VSchDG-E geregelt. Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung künftiger innergemeinschaftlicher Verstöße gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen (hier kommen für Rechtsanwälte in erster Linie Verstöße gegen das UWG in Betracht) erforderlich sind. Insbesondere § 5 Abs. 2 VSchDG-E sieht in diesem Zusammenhang sehr weit reichende Eingriffsbefugnisse vor. So sind dort sowohl ein Einsichtsrecht als auch ein besonderes Betretensrecht vorgesehen, ohne dass im Gesetz nähere Vorgaben zur Verhältnismäßigkeit eines möglichen Eingriffs in die Verschwiegenheitspflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht und die Beschlagnahmefreiheit des Rechtsanwalts geregelt sind. Dies hat die BRAK zum Anlass genommen, in zwei Stellungnahmen die Vorsitzende des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages sowie den Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu bitten, sich dafür einzusetzen, dass den besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in anwaltliche Rechte und Privilegien hinreichend Rechnung getragen wird.