[BRAK] Nach dem Gesetzesantrag Baden-Württembergs zur Verbesserung des Schutzes der Pressefreiheit im Strafverfahren (BR-Drucks. 650/06) soll der absolute Richtervorbehalt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die Wohn- und Arbeitsräume der Journalisten erstreckt werden. Der Entwurf wirft erneut die Frage auf, weshalb ausschließlich bei der Presse der absolute Richtervorbehalt gelten soll und nicht auch bei Rechtsanwälten.