Rundfunkgebühren für internetfähige PCs

BRAK Logo[BRAK] Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind Rundfunkgebühren für internetfähige PCs zu entrichten. Dies ergibt sich aus §§ 1 und 5 Abs. 3 RGebStV. Nach den Übergangsbestimmungen in § 11 RGebStV sind jedoch internetfähige PCs generell bis zum 31.12.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen. Ab 01.01.2007 müssen allerdings auch Rechtsanwälte, die kein Fernseh- oder Radiogerät in ihrer Kanzlei haben, für die Gesamtheit ihrer PC-Geräte eine Rundfunkgebühr zahlen. Die monatliche Rundfunkgebührenhöhe für Radio und Fernsehen beträgt 17,03 €, die Monatsgebühr für ein Radio 5,52 €. Die BRAK hatte im Vorfeld über den BFB versucht, sich gegen die Einführung dieser Rundfunkgebühren zu wehren. Ein Musteranschreiben mit den wesentlichen Argumenten, die gegen eine solche Gebührenpflicht für Freiberufler sprechen, finden Sie hier. Es kann bei Bedarf auf Landesebene eingesetzt werden.