[BRAK] Das BMJ hat am 24.11.2010 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung zur Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen bislang unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten vorgestellt. Nach derzeitigem Recht sind die Berufungsgerichte verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Um der derzeitigen Zersplitterung der Zivilrechtspflege im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Anwendung dieser Vorschrift entgegen zu wirken, sieht der Entwurf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ab einer Beschwer von 20.000 Euro vor. Dadurch sollen Zurückweisungsbeschlüsse im gleichen Umfang anfechtbar sein wie derzeit die Berufungsurteile (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht soll künftig das Verfahren mit einem Zurückweisungsbeschluss nur dann beenden können, wenn es einstimmig der Überzeugung ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Führt die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Mehrbelastung des BGH, wird dies durch die Einschränkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen teilweise kompensiert. Darüber hinaus sind Übergangsvorschriften für die Änderungen in § 522 ZPO und in § 7 InsO vorgesehen sowie eine Verlängerung der Geltungsdauer des Beschwerdewertes für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO um zwei Jahre bis 31.12.2013. Die BRAK begrüßte in der BRAK-Presseerklärung v. 24.11.2010 die Verbesserung des Rechtsschutzes gegen Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten.
Lesen Sie zu diesem Thema die BMJ-Pressemitteilung v. 24.11.2010