[BRAK] Das BVerwG hat am 27.10.10 in drei Fällen (BVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09, BVerwG 6 C 21.09) entschieden, dass internetfähige PCs rundfunkgebührenpflichtig sind. Zum Hintergrund: Die Rundfunkanstalten sind der Ansicht, dass die Besitzer von internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zahlen müssen, weil sich mit den Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Die Rundfunkgebühr wird allerdings dann nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder in demselben Betrieb verfügt (sog. Zweitgeräte-Befreiung). Von den drei Klägern waren zwei Rechtsanwälte, die in ihren Büros kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PCs besaßen. Das BVerwG hat nun die Revisionen der Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen. Bei internetfähigen PCs handele es sich um Rundfunkempfangsgeräte i. S. d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages, so das BVerwG. Für die Gebührenpflicht komme es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Es sei auch unerheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden sei, wenn er technisch überhaupt dazu in der Lage ist, so die Auffassung des BVerwG. Diese Rechtslage, die sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebe, verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht die Rechte der Kläger auf Freiheit für Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidungen des BVerwG wurden noch nicht veröffentlicht. Lesen Sie die BVerwG-Pressemitteilung v. 27.10.2010.