[BRAK] Das BMJ hat am 29.10.2010 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgestellt. Der Gesetzesentwurf sieht eine Pflicht zur gesonderten und deutlich hervorgehobenen Preisangabe und deren aktive Bestätigung durch den Verbraucher vor (sog. Buttonlösung). § 312e Abs. 2 BGB-E soll sicherstellen, dass ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, nur wirksam ist, wenn der Verbraucher durch einen optisch und sprachlich deutlich hervorgehobenen Hinweis des Unternehmers auf den Gesamtpreis der Ware, etwaige Liefer- oder Versandkosten sowie eine vertragliche Mindestlaufzeit und eine automatische Vertragsverlängerung unterrichtet wurde, und der Verbraucher die Kenntnisnahme aktiv durch Setzen eines Häkchens oder Drücken eines Buttons bestätigt hat. Ist der Unternehmer dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, so führt dies zur Nichtigkeit des Vertrags, mit der Folge, dass sich der Verbraucher im Rechtsstreit lediglich auf diese Rechtsfolge berufen muss. Im Einzelfall kann ein Verstoß des Unternehmers gegen die vorgenannten Pflichten auch zu einem Schadenersatzanspruch des Verbrauchers gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB führen. § 312e Abs. 2 BGB-E soll sich auf alle im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Verträge erstrecken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 312 Abs. 3 BGB-E für diejenigen Verträge, die durch wechselseitige E-Mail-Kommunikation abgeschlossen werden. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 29.10.2010. Weitere Information des BMJ finden Sie hier.