[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 19.05.2010 (2 BvR 769/10) entschieden, dass ein Straftäter nicht sofort aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden muss. Damit hat das BVerfG nochmals seine – bereits in seinem Beschluss v. 22.12.2009 (2 BvR 2365/09, vgl. BVerfG-Pressemitteilung v. 22.12.2009) angedeutete – Haltung bestätigt, dass die durch das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (Pressemitteilung des Kanzlers v. 17.12.2009) zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden sollten und eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nach einer Folgenabwägung von Verfassung wegen nicht geboten sei. Lesen Sie hierzu auch die BVerfG- Pressemitteilung v. 21.05.2010.