Archiv für den Autor: Redaktion RAK Bamberg

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft

BRAK Logo[BRAK] Der Bundestag hat am 14.12.2006 in 2. und 3. Lesung ohne Aussprache das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft in der Fassung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/3837) einstimmig beschlossen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 16.02.2007 mit diesem Gesetz befassen. Da das Gesetz nach Art. 8 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten wird, ist der 01.05.2007 der frühestmögliche Zeitpunkt. Lesen Sie hierzu auch die BRAK- Pressemitteilung-Nr. 32 v. 15.12.2006.

BRAK-Stellungnahme zum Gesetz zur Vereinheitlichung der Aufsicht in Insolvenzverfahren

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK hat eine Stellungnahme (Nr. 40/2006) zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung der Aufsicht in Insolvenzverfahren sowie der Ergänzung hierzu abgegeben. Die mit dem Entwurf angestrebte Vereinheitlichung von Formalien im Insolvenzverfahren wird darin begrüßt. Dagegen werden die vorgeschlagenen Kontrollen abgelehnt, weil das Insolvenzgericht und der zuständige Rechtspfleger – bereits nach geltender Rechtslage – alle Möglichkeiten haben, um das Verfahren zu prüfen und zu überwachen. Diese jetzt bereits bestehenden Kontrollmöglichkeiten müssten voll ausgeschöpft werden.

BFH- Entscheidung zur 1 %-Regelung

BRAK Logo[BRAK] In seiner Entscheidung v. 07.11.2006 (VI R 95/04) stellt der BFH klar, dass die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG nur in Form der 1 %-Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich ist. Die zwingende Anwendung dieser Bewertungsregelung kann nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts für die private Nutzung vermieden werden, selbst wenn dieses Nutzungsentgelt angemessen ist. Lesen Sie auch die BFH-Pressemitteilung 1/07 v. 10.01.2007.

Online-Durchsuchung

BRAK Logo[BRAK] Die Bundesregierung erklärte in ihren Antworten (BT-Drs. 16/3972) und (BT-Drs. 16/3973) auf die Kleinen Anfragen der FDP (BT-Drs. 16/3883) und der Linksfraktion (BT-Drs. 16/3787), dass die Rechtmäßigkeit von Online-Durchsuchungen auf PC ohne Unterrichtung des Besitzers noch ungeklärt sei. Der BGH prüfe derzeit diese Frage und die Regierung selbst werde bis zu der Entscheidung des BGH keine Stellungnahme abgeben.

Vereinheitlichung des Rechts der Tele- und Mediendienste

BRAK Logo[BRAK] Der Bundestag hat am 18.01.2007 den Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG-) in 3. Lesung verabschiedet. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hatte zuvor am 17.01.2007 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 16/3135) zur Stellungnahme des Bundesrates (Anlage 2 zu BT-Drs. 16/3078) zugestimmt.

ERV – Ausweitung der elektronischen Gerichtsbriefkästen in der Hessischen Justiz

BRAK Logo[BRAK] Das Hessische Ministerium der Justiz hat Informationen zur Erweiterung des elektronischen Zugangs zu Gerichten und Staatsanwaltschaften veröffentlicht. Neben den in der Stadt Frankfurt/M. ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Amtsgericht Kassel, dem Landgericht Kassel und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel können elektronische Dokumente seit dem 30.11.2006 rechtswirksam auch bei den anderen Amtsgerichten eingereicht werden. Weitergehende Informationen sowie auch die Möglichkeit, die Software per Download kostenfrei zu erwerben, finden Sie unter www.egvp.de. Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV) von Bund und Ländern finden Sie hier.

Härtere Strafen für Verkehrsvergehen

BRAK Logo[BRAK] In ihrer Antwort (BT-Drs. 16/3928) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 16/3681) erklärt die Bundesregierung, dass sie beabsichtigt, härtere Strafen für Verkehrsvergehen einzuführen. Es heißt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten überarbeitet und eine differenzierte Anhebung der Geldbußen vorgenommen werden sollen.

Verdienstestatistikgesetz

BRAK Logo[BRAK] Das Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten vom 21.12.2006 ist am 27.12.2006 im BGBl.2006, S. 3291 verkündet worden. Es trat am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig trat das Gesetz über die Lohnstatistik vom 03.04.1996 außer Kraft. Mit dem Verdienststatistikgesetz wird die vierteljährliche Erhebung der Arbeitsverdienste nach Wirtschaftszweig, angewandten Vergütungsvereinbarungen, Zahl der Beschäftigten des Betriebes, Zahl der Arbeitsstunden und Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, geregelt. Von der Erhebung sind auch Rechtsanwaltskanzleien erfasst. Es besteht Auskunftspflicht nach § 8 des Gesetzes. Allerdings wird die vierteljährliche Erhebung bei höchstens 40.500 Betrieben durchgeführt, die vierjährliche Erhebung bei höchstens 34.000 Betrieben, sodass nicht davon auszugehen ist, dass erhebliche Statistikpflichten auf Kanzleien zukommen werden.

Juristische Gesellschaft für Ober- und Unterfranken e.V.

Die Juristische Gesellschaft für Ober- und Unterfranken weist auf folgende Veranstaltung hin:

Auf Initiative von Herrn Dr. Krauß, Vizepräsident des LG Coburg, wird am Donnerstag, 8. März 2007, 18.00 Uhr im Schwurgerichtssaal des Landgerichts Coburg der Chefjustiziar der ADIDAS AG, Herr Frank Dassler, unter dem Titel „Management von Risiko, Qualität und Reputation“ über juristische Aktivitäten der Firma ADIDAS im Zuge der Globalisierung sprechen.

Errichtung eines Bundesamts für Justiz zum 1. Januar 2007

Zum 1. Januar 2007 wird das Bundesamt für Justiz errichtet. Es nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwaltung wahr. Hierzu gehören u.a. alle bisher vom Bundeszentralregister wahrgenommenen Aufgaben. Darüber hinaus unterstützt das künftige Bundesamt das Bundesministerium der Justiz bei der Durchführung der Verkündungen und Bekanntmachungen, Durchführung der automatisierten Normendokumentation, europäischen und internationalen rechtlichen Zusammenarbeit und Durchführung der Justizforschung, der kriminologischen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminalprävention.

Das neue Bundesamt für Justiz kann ab 1. Januar 2007 unter folgender Anschrift erreicht werden:

Postanschrift: Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn

Hausanschrift: Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn

Telefon: 0228 / 99410-40

Faxnummer: 0228 / 99410-5050

Internet: www.bundesjustizamt.de

Ausweitung der elektronischen Gerichtsbriefkästen in der Hessischen Justiz

Das Hessischen Ministerium der Justiz informiert über die Erweiterung des elektronischen Zugangs zu Gerichten und Staatsanwaltschaften. Neben den in der Stadt Frankfurt/M. ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Amtsgericht Kassel, dem Landgericht Kassel und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel können elektronische Dokumente seit dem 30.11.2006 rechtswirksam auch bei den Amtsgerichten in Bad Hersfeld, Bad Homburg v.d. Höhe, Darmstadt, Eschwege, Friedberg (Hessen), Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Königstein im Taunus, Korbach, Limburg a.d. Lahn, Marburg, Offenbach am Main, Wetzlar und Wiesbaden eingereicht werden. Das Schreiben des Hessischen Ministeriums vom 01.12.2006 sehen Sie hier.

Bitte um Mithilfe bei Durchführung einer Umfrage für eine Masterarbeit zum Thema Mediation

Im Rahmen eines Masterstudiums in internationalem Recht und Rechtsvergleichung an der Indiana University in Indianapolis verfasst der deutsche Student, Herr Alexander Hoffmann, eine rechtsvergleichende Forschungsarbeit zum Thema: „Mediation in Deutschland und den USA“. Herausarbeiten möchte er insbesondere den geschichtliche Verlauf, die Akzeptanz und die zu erwartende zukünftige Entwicklung der Mediation in beiden Ländern (sein akademischer Betreuer ist Prof. Dr. Frank Emmert, LL.M.). In diesem Rahmen soll eine Umfrage über Mediation durchgeführt werden, die jeweils an Anwälte in Deutschland und in Amerika gerichtet ist. Um diese Umfrage einen Erfolg werden zu lassen, würde er sich sehr über Ihre Teilnahme aus dem OLG Bezirk Bamberg freuen. Es dauert nur ein bis zwei Minuten, den Fragebogen auszufüllen.

Gesetzentwurf zur Verbesserung der deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit in Strafsachen

BRAK Logo[BRAK] Die Bundesregierung hat am 13.12.2006 ein Gesetzentwurf zur Verbesserung der deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit in Strafsachen beschlossen. Mit dem Gesetz soll mehreren bilateralen Verträgen und Abkommen zur Rechtshilfe in Strafsachen und zur Auslieferung zugestimmt werden. Ziel dieser Verträge und Abkommen sei es, so heißt es in der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums, für die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den USA und den EU-Mitgliedstaaten harmonisierte vertragliche Grundlagen zu schaffen und bestehende bilaterale Verträge mit Blick auf die Herausforderungen der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu modernisieren. (Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit im Strafrecht, Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums)

Ausweitung der elektronischen Gerichtsbriefkästen in der Hessischen Justiz

BRAK Logo[BRAK] In der Anlage informiert das Hessische Ministerium der Justiz über die Erweiterung des elektronischen Zugangs zu Gerichten und Staatsanwaltschaften. Neben den in der Stadt Frankfurt/M. ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Amtsgericht Kassel, dem Landgericht Kassel und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel können elektronische Dokumente seit dem 30.11.2006 rechtswirksam auch bei den Amtsgerichten Bad Hersfeld, Bad Homburg v.d. Höhe, Darmstadt, Eschwege, Friedberg (Hessen), Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Königstein im Taunus, Korbach, Limburg a.d. Lahn, Marburg, Offenbach am Main, Wetzlar und Wiesbaden eingereicht werden. Einzelheiten finden Sie hier.

Broschüre Kündigungsschutz

BRAK Logo[BRAK] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die als Anlage beigefügte kostenlose Broschüre „Kündigungsschutz“ neu aufgelegt. Die Broschüre informiert über den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz, die ordentliche und außerordentliche Kündigung, die Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen, den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, Massenentlassungen sowie Kündigungsfristen. Im Anhang der Broschüre ist das Kündigungsschutzgesetz komplett abgedruckt. Die Broschüre kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmas.bund.de) bestellt oder dort als Datei heruntergeladen werden.

„Wörterbuch für Ihren Anwaltbesuch“ wieder erhältlich

BRAK Logo[BRAK] Das von der Bundesrechtsanwaltskammer in Zusammenarbeit mit dem Langenscheidt-Verlag herausgegebene „Wörterbuch für Ihren Anwaltsbesuch“ ist, nachdem es innerhalb weniger Monate vergriffen war, wieder erhältlich. In dem kleinen handlichen Büchlein sind etwa 150 Rechtsbegriffe mandantenfreundlich aufbereitet. Es ist zur Weitergabe an Mandanten gedacht und kann für 2 Euro zzgl. Mehrwertsteuer bei der BRAK bestellt werden.

Stellungnahme der BRAK zur Änderung der Vorschriften zum Aufgebotsverfahren

BRAK Logo[BRAK] Die Ausschuss ZPO/GVG der BRAK hat eine Stellungnahme zu den das Aufgebotsverfahren betreffenden Regelungen in der geplanten Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fam-FG) abgegeben. Der Ausschuss begrüßt darin grundsätzlich die Überlegung, das Aufgebotsverfahren künftig im FamFG zu regeln. Die bisher im 9. Buch der ZPO zusammengefassten Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren stellten in der Zivilprozessordnung einen Fremdkörper dar, heißt es in der Stellungnahme. Der Ausschuss regt aber gleichzeitig an, die Einstellung der Vorschriften über das Aufgebotsverfahren in das FamFG zum Anlass zu nehmen, die Vorschriften auch systematisch und sprachlich zu präzisieren. Es biete sich an, die Regelungen in den einzelnen Abschnitten weitestgehend gleichmäßig zu strukturieren und auch die einzelnen Formulierungen gleichmäßig zu halten. Das würde erheblich zur Übersichtlichkeit und „Nutzerfreundlichkeit“ des künftigen Gesetzes beitragen, so der Ausschuss.

Hauptversammlung der BRAK berät über Juristenausbildung

BRAK Logo[BRAK] Die in der Hauptversammlung der BRAK zusammengeschlossenen Präsidenten der regionalen Kammern haben am 23.11.2006 intensiv über Wege der künftigen Juristenausbildung beraten. Die Hauptversammlung ist dabei der Ansicht, dass die Bachelor/Master-Ausbildung als 3+2 Modell eine Möglichkeit ist, den Bologna-Prozess qualitätswahrend in den Studiengang Rechtswissenschaften zu integrieren und die Berufschancen derjenigen, die keinen reglementierten juristischen Beruf anstreben, zu verbessern. Die nachuniversitäre Ausbildung nach dem erfolgreichen Absolvieren des Masterstudiengangs soll dabei auch weiterhin zum Einheitsjuristen führen, eine Spartenausbildung wird von der Hauptversammlung abgelehnt. (siehe dazu die Pressemitteilung vom 27.11.2006)

Mitgliederstatistik – Zu- und Abgänge vom 01.01.2005 bis 31.12.2005

BRAK Logo[BRAK] Zur Anwaltschaft neu zugelassen wurden im Jahr 2005 im Bundesgebiet 4.607 Rechtsanwälte, 3.425 Rechtsanwältinnen und 44 RA-GmbHs. Im Vergleich zum Jahr 2004 wurden somit 210 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weniger neu zugelassen. Um etwa 1 % hat die Anzahl derjenigen, die ihre Zulassung zurückgegeben haben (2.381), zugenommen. Die Auswertung der zwei Statistiken Zu- und Abgänge sowie Jurastudenten, Prüfungen, Rechtsanwälte lässt die Folgerung zu, dass der bisherige jährliche Zuwachsquote der An-waltschaft von 4 % – 5 % in den nächsten Jahren unter 4 % sinken wird. Zu- und Abgänge vom 01.01.2005 bis 31.12.2005

Weitere Anhörung zum Urheberrecht

BRAK Logo[BRAK] In der mittlerweile fünften Anhörung im Bundestagsrechtsausschuss zur geplanten Urheberrechtsreform ging es am 29.11.2006 um die Übertragbarkeit von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten. Der Gesetzentwurf sieht hier vor, dass der Urheber zukünftig eine Nutzung seiner Werke auch für bisher noch nicht bekannte Medien einräumt, dafür aber eine gesonderte, angemessene Vergütung erhält. Bis zum Beginn der Verwertung in der neuen Nutzungsart soll der Urheber noch seine Meinung ändern und die eingeräumten Rechte widerrufen können. Die Meinung der Experten zu diesem Punkt ging auseinander: Während beispielsweise der Richter am BGH Professor Joachim Bornkamm, den Entwurf begrüßte, kritisierte Professor Haimo Schack den Entwurf als „nicht ausgereift“. Der Gesetzgeber müsse sich darauf beschränken, bekannte Nutzungsarten zu regulieren, so Schack. Eine gesetzliche Regelung aller zukünftigen unbekannten Nutzungsarten würde dazu führen, dass der Urheber Rechte vergibt, deren Wert und wirtschaftliche Bedeutung er bei Vertragsschluss noch nicht erkennen könne.

Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts eine Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich des vorgesehenen Direktanspruches bei Pflichtversicherungen, der auch im Rahmen der Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte erhebliche Bedeutung erlangen würde, bittet der Bundesrat darum, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens klarzustellen, dass mit der Formulierung „soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird“ Risikobegrenzungen in der Pflichtversicherung künftig möglich bleiben. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat auch um Klarstellung, dass im Falle der Einführung eines Direktanspruchs im Bereich der Pflichtversicherung dieser Direktanspruch jedenfalls im Umfang der vertraglichen Deckungsbegrenzungen beschränkt ist.

Bundesratsentwurf zur Abschaffung der Strafmilderung des § 21 StGB bei selbstverschuldeten Rauschtaten

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung am 24.11.2006, den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zu § 21 StGB in den Bundestag einzubringen, wonach bei selbstverschuldetem Rausch die Strafmilderung nach § 21 StGB in der Regel entfallen und wieder der allgemeine strengere Strafrahmen gelten soll. Die Rechtsordnung müsse deutlich zu erkennen geben, dass ein Täter, der sich auf vorwerfbare Weise in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Straftat begeht, in aller Regel keine pauschale Strafmilderung zu erwarten habe, heißt es in der Begründung.