Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren wurde am 05.03.2008 unter der BT-Drs. 16/8384 in den Bundestag eingebracht. Mit veröffentlicht wurde gleichzeitig die Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates.

Die Bundesregierung will danach ausdrücklich an ihrem Vorschlag festhalten, Erfolgshonorare künftig in weiterem Umfang zu gestatten als es verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG-Entscheidung v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04). Sie lehnt daher die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG-E (Streichung des Wortes „insbesondere“), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausschließlich dann zulässig sein soll, wenn „(…) der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“, ab.

Zugestimmt hat die Bundesregierung dagegen dem Vorschlag des Bundesrates vorzusehen, dass in der Erfolgshonorarvereinbarung zum Vergleich mit dem vereinbarten Erfolgshonorar die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung genannt werden müssen. Außerdem schließt sie sich dem Vorschlag des Bundesrates an, § 4a Abs. 2 Nr. 3 RVG-E zu streichen. Der Bundesrat begründete seinen Vorschlag damit, dass sich eine Aussage über die Differenz zwischen der erfolgsunabhängigen Vergütung und der Vergütung im Erfolgsfall („Zuschlag“) in vielen Fällen nicht treffen lasse.

BRAK und DAV haben zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (BR-Drs. 6/08) eine Gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV abgegeben. Lesen Sie auch die Gemeinsame Presseerklärung von BRAK und DAV v. 21.02.2008. Eine Synopse des Regierungsentwurfs und der Stellungnahme bzw. der Vorschläge von BRAK und DAV finden Sie hier.

Zu den Anmerkungen im Einzelnen:

• Der Regierungsentwurf, der einerseits das nach wie vor gültige Verbot des Erfolgshonorars zum Regelfall macht, andererseits Ausnahmen dort zulässt, wo das BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04) diese Ausnahme für geboten erklärt hat, wird grundsätzlich begrüßt.

• BRAK und DAV weisen jedoch darauf hin, dass die Gewährung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe nicht durch die grundsätzliche Möglichkeit, zukünftig Erfolgshonorare zu vereinbaren, eingeschränkt werden darf. Dies entspricht der Entscheidung des BVerfG.

• Kritisch bewerten BRAK und DAV den Eingriff in das Recht der Vergütungsvereinbarungen. Der Einführung der generellen Schriftform, dem Wegfall der bisher im Einklang mit dem allgemeinen Zivilrecht bestehenden Heilungsmöglichkeit und der Einführung einer Nichtigkeitsfolge im Falle der Bewilligung von PKH können DAV und BRAK nicht zustimmen. Diese Änderungen waren durch das BVerfG nicht geboten.

• Hinsichtlich der Ausgestaltung der Belehrungspflichten in § 4a Abs. 3 RVG-E ist gegenüber dem Referentenentwurf zwar die Änderung erfolgt, dass diese Belehrungsvorschriften nicht mehr als Wirksamkeitsvoraussetzungen ausgestaltet sind. Die Überarbeitung birgt aber immer noch erhebliche rechtliche Risiken für die Vertragsparteien. BRAK und DAV sprechen sich daher ausdrücklich gegen derartige schriftliche Belehrungspflichten aus.

• Schließlich schlagen BRAK und DAV eine Änderung der Erstattungsvorschriften in der ZPO, der StPO, der VwGO und der FGO vor, um sicherzustellen, dass im Falle der Kostenfestsetzung und der Kostenerstattung die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG erstattet werden.

• Nicht einig waren sich DAV und BRAK bei der Stellungnahme zu § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG-E, in dem die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars geregelt sind. Die BRAK vertritt wie in ihren bisherigen Stellungnahmen (zuletzt BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007) die sog. kleine Lösung und fordert ausdrücklich die Streichung des Satzes 2 und die Beschränkung des Erfolgshonorars auf den Mandanten, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten nicht in der Lage wäre, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Zuvor hatte der Bundesrat in seiner 841. Sitzung am 15.02.2008 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 6/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 6/08 (Beschluss)). Dabei folgte der Bundesrat nur zum Teil den Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drs. 6/1/08).