Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich

Am 01.10.2020 wird die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien) in Kraft treten. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Die Verordnung enthält Meldepflichten

  • wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten (§ 3),
  • wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder wirtschaftlich Berechtigten (§ 4),
  • wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung (§ 5) oder
  • wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- und Zahlungsmodalität (§ 6).

Sie gilt auch für Rechtsanwälte, sofern diese nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verplichtete sind (§ 2 Nr. 1). Um Beachtung wird deshalb gebeten.