Es wird aus gegebenem Anlass darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung nicht angibt und auch keine Empfehlungen ausspricht. Die insofern veröffentlichten Listen, auf die immer wieder zurückgegriffen wird, gehen nicht auf eine Auskunft der Rechtsanwaltskammer Bamberg zurück.
Die Handhabung im hiesigen Kammerbezirk ist so, dass ein Ausbildungsvertrag, der eine Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr von unter 260,00 € vorsieht, nicht eingetragen, beziehungsweise nachgefragt wird, ob es Gründe dafür gibt. An dieser grundsätzlichen Handhabung soll gemäß einer aktuellen Beschlusslage im Vorstand auch nichts geändert werden. Jedoch war sich der Vorstand in seiner letzten Sitzung dahingehend einig, die Empfehlung beziehungsweise die „Eintragungsgrenze“ auf 320,00 € zu erhöhen und zwar ab dem Ausbildungsjahr 2013. Die Ausbilder werden gebeten, dies zu berücksichtigen um unnötige Rückfragen zu vermeiden.
Der Vorstand hat nach eingehender Beratung beschlossen, diese Anhebung der Ausbildungsvergütung auch im Kammerbezirk Bamberg zu empfehlen. Als angemessene Vergütung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), bei deren Unterschreitung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse abzulehnen ist (§§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) gilt nun für das erste Ausbildungslehrjahr eine Grenze von 320,00 €. Dies gilt für alle Neuverträge mit dem Ausbildungsbeginn ab dem 1.1.2013. Dies gilt nicht für Auszubildende, die bereits vor dem 1.1.2013 ihre Ausbildung begonnen haben und gegebenenfalls ihren Ausbildungsplatz wechseln. Auch gelten die Sätze nicht für bereits abgeschlossene Ausbildungsverträge. Hier gilt die bisherige Vereinbarung zur Ausbildungsvergütung im Ausbildungsvertrag fort.
Die Erstattung der Fahrtkosten gehört nicht zu diesem Mindestsatz. Die Erstattung wird jedoch empfohlen.