Untersuchungshaftrecht

BRAK Logo[BRAK]   Die BRAK hat in der BRAK-Stellungnahme Nr. 10/2009 zum Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BT-Drucks.16/11644) Stellung genommen. Darin begrüßt sie die nunmehr aufgrund der geäußerten Kritik aufgenommene Verpflichtung in § 114a StPO-E, Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen. Diese Forderung hatte die BRAK bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf (BRAK-Stellungnahme-Nr. 37/2008 ) erhoben. § 119 Abs. 1 StPO-E wurde nunmehr wie von der BRAK gefordert als Kann-Vorschrift ausgestaltet.

Keinen Eingang in den Gesetzentwurf gefunden haben die Forderungen, den § 119 Abs. 3 StPO der beabsichtigten Neufassung des § 119 StPO-E als Leitsatz voranzustellen und den Beschuldigten in § 114b Abs. 2 Nr. 4 StPO-E auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung hinzuweisen.

Durch die Neuregelung des Untersuchungshaftrechts sollen die Vorgaben des BVerfG (vgl. u. a. BVerfG-Urteil v. 31.05.2006 (2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04) umgesetzt werden. Das BVerfG hatte wiederholt eine gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung einer Inhaftierung gefordert.