[BRAK] Mit Beschluss v. 18.04.2007 – 2 BvR 2094/05 – hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen die Anordnung der Telefonüberwachung stattgegeben. In seiner Entscheidung führt das BVerfG aus, dass eine Abhörmaßnahme, die auf die Überwachung der Kommunikation zwischen Strafverteidiger und seinem beschuldigten Mandanten abzielt, in unlösbarem Widerspruch zur Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen Strafverteidiger und Beschuldigtem steht. Diese Rechtsgarantie dient der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nach außen abschirmt und gegen Eingriffe schützt. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung 58/2007 v. 30.05.2007.