Bekanntmachung zur PKH-Berechnung

[BRAK] Aufgrund der Änderungen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (BGBl. I, 453 ff.), das am 30.03.2011 in Kraft trat, wurden die maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, angepasst. So wurden der Regelbedarf von 395 Euro auf 400 Euro und der Erwerbstätigkeitsfreibetrag von 180 Euro auf 182 Euro angehoben. Für jede weitere Person, der die Partei unterhaltsverpflichtet ist, gilt nun nicht mehr der Pauschalbetrag in Höhe von 276 Euro, sondern eine Staffelung von 237 Euro bis 320 Euro je nach Alter der Person.

Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 7. April 2011