[BRAK] Der BFH hat mit Urteil v. 22.06.2010 (VIII R 38/08), entschieden, dass Klagen mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO entsprechen, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden. Zwar werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob eine nur einge-scannte Unterschrift durch Schriftformerfordernis bestimmender Schriftsätze entspreche. Ungeachtet dieses Streits müsse aber eine solche Klageschrift ebenso wie eine nicht unterschriebene Klage als wirksam angesehen werden, wenn ihr trotz fehlender oder formal unzureichender Unterschrift nach den objektiven Gesamtumständen aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden könne. Es reiche auch aus, wenn die Erklärung und ihr Inhalt durch Einschaltung Dritter ersichtlich werde. Denn der ausschließliche Zweck des Schriftlichkeitsgebots sei es, den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung zuverlässig feststellen zu können.