EuGH-Urteil zur staatlichen Aufsicht der Kontrollstellen

[BRAK] Der EuGH hat mit Urteil vom 09.03.2010 (Rechtssache C-518/07) entschieden, dass die Datenschutzbehörden der Länder bei der Aufsicht im privaten Bereich nicht unabhängig genug sind. Die Europäische Kommission hatte am 22.11.2007 gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben. Dieser Klage gab der EuGH mit seinem Urteil statt, da die Bundesrepublik gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG verstoßen habe, indem sie die für die Überwachung der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern einer staatlichen Aufsicht unterstellt und damit die Vorgabe, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, fehlerhaft umsetze. Nach Ansicht des Gerichts muss die Bundesrepublik dies nun rasch ändern. Das Urteil bezieht sich auf Behörden, die in acht Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen) als Datenschutz-Aufsichtsbehörden tätig sind. Von diesem Urteil sind die Datenschutzbeauftragten der Länder, die den öffentlichen Bereich beaufsichtigen, nicht betroffen. Nach der Entscheidung sind nicht nur die organisatorische Einbindung knapp der Hälfte der Datenschutz-Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich in den jeweiligen Innenministerien europarechtswidrig, sondern auch die Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden.