BFH-Urteil zu den Vorlagepflichten von Rechtsanwälten bei Betriebsprüfungen

[BRAK] Der BFH hat mit Urteil vom 28.10.2009 (VIII R 78/05), welches am 17.02.2010 veröffentlicht wurde, entschieden, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen einer ihn persönlich betreffenden Außenprüfung die Vorlage von mandantenbezogenen Unterlagen nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verweigern darf, wenn das Finanzamt die Unterlagen lediglich in neutralisierter Form verlangt. Es bleibt dabei dem Steuerpflichtigen, d.h. dem Berufsgeheimnisträger, überlassen, in welcher technischen Weise er für eine Wahrung des berufsrechtlichen Geheimhaltungsinteresses sorgt. Dies kann beispielsweise durch die Schwärzung mandantenbezogener Daten erfolgen. Das Urteil und die BFH-Pressemitteilung Nr. 16 vom 17.02.2010 finden Sie unter www.bundesfinanzhof.de. Die Aussagen des BFH-Urteils entsprechen der Auffassung der BRAK in der BRAK-Stellungnahme Nr. 21/2009 zur der Frage, ob bei steuerlichen Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien die Namen von Mandanten offenbart werden dürfen.