[BRAK] Die BRAK hat sich in ihrer Stellungnahme Nr. 27/2009 mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 393 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung – AO – mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Anlass dafür war ein Verfahren wegen eines Vergehens nach § 266a StGB, das das LG Göttingen durch Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 11.12.2007 (8 KLs 1/07) dem BVerfG (2 BvL 13/07) vorgelegt hatte. Die BRAK kommt zu dem Ergebnis, dass die Norm, nach der Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten offenbart hat und die den Ermittlungsbehörden aus den Steuerakten bekannt werden, in einem Strafverfahren gegen ihn verwendet werden dürfen, wenn an der Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und –bestimmtheit sowie gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz verstößt.