[BRAK] Das BMJ hat Nummer I (§ 5 BORA-E) der Beschlüsse der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer v. 15.06.2009 aufgehoben. Nach § 5 BORA-E ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen nicht nur in seiner Kanzlei, sondern auch in einer Zweigstelle vorzuhalten. Für diese Regelung fehlt nach Ansicht des BMJ die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Das BMJ führt hierzu aus, dass der Katalog der Ermächtigungsgrundlage des § 59b Abs. 2 BRAO keine ausdrückliche Befugnis enthält, Regelungen zur Ausstattung der Zweigstelle durch Satzung in der Berufsordnung zu treffen. Die Regelung zur Zweigstellen kann, so das BMJ, nicht auf die Ermächtigung zur Regelung der Kanzleipflicht (§ 59b Abs. 2 Nr. 1g BRAO) oder auf einen anderen Kompetenztitel gestützt werden.