2. Opferrechtsreformgesetz

minlogo ibrak[BRAK] Am 03.07.2009 beschloss der Bundestag das 2. Opferrechtsreformgesetz (BT-Drucks. 16/12098). Er folgte damit der Empfehlung des Rechtsausschusses vom 01.07.2009 (BT-Drucks.16/13671). Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Bereiche: Vereinfachung der Nebenklage, Anhebung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten geworden sind, auf 18 Jahre und Schutz durch stärkere Anonymisierung von Zeugen und Erleichterung der Beiordnung eines Opferanwalts. Im Vergleich zum Ausgangsentwurf wurde das Gesetz insbes. dahin gehend modifiziert, dass auch die Verletzung gewerblicher Schutzrechte nebenklagefähig bleibt, die Beleidigung dagegen nur in besonders schweren Fällen dieses Recht nach sich ziehen soll. Ferner wurde das Ruhen der Verjährung bei Opfern von Genitalverstümmelung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Ersten des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.

Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 9/2009 kritisch zu dem Entwurf des 2. Opferrechtsreformgesetzes geäußert, insbes. wies sie auf die Gefahr hin, dass eine Stärkung der Opferrechte eine faktische Schwächung der Rechte des Beschuldigten nach sich ziehen kann.