[BRAK] Der Bundestag hat am 23.04.2009 in 2. und 3. Lesung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385) mit den vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen (BT-Drucks. 16/12717) verabschiedet.
Kern der gesetzlichen Neuregelung ist die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 € zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern, durch welche die bestehenden Schlichtungseinrichtungen der regionalen Rechtsanwaltskammern ergänzt werden. Die Neuregelung sieht des Weiteren eine Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen vor, indem sie in gerichtlichen Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen grundsätzlich die VwGO und in außergerichtlichen Verfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für anwendbar erklärt. Vorgesehen ist ferner eine Neuregelung der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Gesetz enthält zudem eine Erhöhung der Zahl der zu führenden Fachanwaltschaften von zwei auf drei. Hervorzuheben ist von den Änderungen des Rechtsausschusses im Vergleich zum Regierungsentwurf insbes. § 191f BRAO, in dem die Anregung der BRAK, dass ein allein tätiger Schlichter bzw. mindestens ein Schlichter des Kollegialorgans über die Befähigung zum Richteramt verfügen muss, aufgegriffen wurde. Die weitere Forderung der BRAK, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens von einer angemessenen Schutzgebühr abhängig gemacht werden darf, fand indes keinen Eingang in das Gesetz.
Die Änderungen der BRAO, des EuRAG, der BNotO und des VwVfG treten am 01.09.2009 in Kraft. Abweichend hiervon sollen die Regelungen zur Abwicklung von Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner, die der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie dienen, erst zum Ende der Umsetzungsfrist am 28.12.2009 in Kraft treten, weil erst dann die notwendigen Strukturen zum einheitlichen Ansprechpartner in den Ländern geschaffen sein müssen. Dies betrifft auch die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 RDG, wo klargestellt wird, dass das Registrierungsverfahren auch über eine einheitliche Stellung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Lesen Sie zu diesem Thema die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 5 v. 23.04.2009.