[BRAK] Das vom Deutschen Bundestag am 11. April 2008 beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, gegen das der Bundesrat Ende Mai 2008 keinen Einspruch erhoben hatte, ist am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es wird damit gemäß Art. 10 des Gesetzes am 1. September 2008 in Kraft treten. Den Gesetzestext finden Sie hier.
Das Gesetz, das die Richtlinie 2004/48/EG umsetzt, novelliert das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz. Die Gesetze werden in großen Teilen wortgleich geändert.
Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:
1. Abmahnkosten
Mit § 97a UrhG wird eine neue Vorschrift zur Abmahnung eingeführt, mit der der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt wird, wenn „sich die Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ befasst. Das Gesetz sieht eine Deckelung auf 100 € vor, der Regierungsentwurf wollte sie bei 50 € einziehen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich gegen eine Deckelung der Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen (BRAK-Stellungnahmen Nr. 39/2006, 26/2007, 38/2007) und darauf hingewiesen, dass eine Regelung, die den Ersatz der Anwaltskosten beschränkt, das Kostenerstattungsprinzip durchbricht und den Rechteinhaber belastet.
2. Auskunftsanspruch
Der Rechtsinhaber hat in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in den der Verletzte Klage erhoben hat, die Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen Dritte geltend zu machen, wenn die zugrunde liegende Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Damit soll dem Rechtsinhaber die Möglichkeit gegeben werden, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.
3. Schadenersatz
Nach Wahl des Verletzten soll neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes dienen können.
4. Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Der Rechtsinhaber hat bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung gegen den vermeintlichen Verletzer einen Anspruch auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung von Besichtigungen von Sachen. Dieser umfasst auch auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen und kann im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geltend gemacht werden.
5. Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die unberechtigte Verwendung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nach der Verordnung (EG) NR. 510/2006 wird durch eine Ergänzung des Markengesetzes unter Strafe gestellt.
6. Urteilsbekanntmachung
Bei berechtigtem Interesse kann die obsiegende Partei (nicht nur wie bisher bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechts, sondern auch) bei Verletzung jeden Rechts des geistigen Eigentums die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen.
7. Grenzbeschlagnahmeverordnung
Das Gesetz hat zudem die Anpassung des deutschen Rechts an die EG-Grenzbeschlagnahmeverordnung zum Ziel, die u. a. die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware in einem vereinfachten Verfahren regelt.