[BRAK] Das BVerfG entschied mit Beschluss v. 15.01.2008, der am 28.05.2008 veröffentlicht wurde, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Berufsgruppen – u. a. der freien Berufe – in die Gewerbesteuer verfassungsgemäß sei.
Die Leitsätze zum Beschluss des 1. Senats v. 15.01.2008 lauten wie folgt:
„1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sog. Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.“
Diese Entscheidung ist auch im Hinblick auf die Diskussion, möglicherweise die freien Berufe in die Gewerbesteuerpflicht mit einzubeziehen, sehr erfreulich. Eine gute Zusammenfassung finden Sie in der Pressemitteilung des BVerfG v. 28.05.2008.