BVerfG: Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen nicht berufswidrig

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 19.01.2008 (1 BvR 1886/06) entschieden, dass die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht berufsrechtswidrig ist. Das BVerfG stellte klar, dass keine gem. § 43b BRAO unzulässige, auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung vorliegt. Die Werbemaßnahme des Anwalts könne schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf (und weil der Aufruf der Internetseite vom Willen des Rechtsuchenden abhängt) nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet sein. Das BVerfG ist zudem der Ansicht, dass ein generelles Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus nicht darauf gestützt werden kann, dass es sich hierbei per se um eine unsachliche Werbung handele. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 24/2008 v. 04.03.2008